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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts-Altschuldengesetz - LwAltschG)
§ 11 Auskunftspflicht

Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.