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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) | - a)
 Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
 gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
 Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
 wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
 wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) | - a)
 Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
 Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
 Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
 Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) | - a)
 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
 berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
 Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
 Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 
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| 4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
 - a)
 mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
 für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
 Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
 Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 
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| 5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) | - a)
 den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten - b)
 Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen - c)
 betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen - d)
 arbeitsplatzbezogene Software anwenden - e)
 fremdsprachige Fachausdrücke anwenden - f)
 mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren - g)
 Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten - h)
 Aufgaben im Team bearbeiten 
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| 6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) | - a)
 Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben - b)
 Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten - c)
 gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden - d)
 Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben - e)
 gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden - f)
 qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken 
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| 7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) | - a)
 Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen - b)
 Arbeits- und Fördermittel einsetzen - c)
 Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen 
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| 8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) | - a)
 Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
 Güter entladen - c)
 quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen - d)
 Mängelbeseitigung veranlassen - e)
 Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren - f)
 Güter dem Bestimmungsort zuleiten 
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| 9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) | - a)
 Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten - b)
 Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern - c)
 Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen - d)
 Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden - e)
 Lagerkennzahlen unterscheiden 
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| 10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) | - a)
 Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten - b)
 Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen - c)
 Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen - d)
 Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken - e)
 zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern 
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| 11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) | - a)
 Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen - b)
 Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln - c)
 Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen - d)
 Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden - e)
 Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden 
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung - | 
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