| 1 | Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5) | a) | den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten |
| b) | Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen |
| c) | betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen |
| d) | Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden |
| e) | fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren |
| f) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen |
| g) | Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten |
| h) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten |
| 6 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6) | a) | Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben |
| b) | Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten |
| c) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden |
| d) | Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben |
| e) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden |
| f) | Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen |
| g) | bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken |
| h) | Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen |
| i) | Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen |
| k) | Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen |
| l) | bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken |
| m) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
| n) | bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken |
| 7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7) | a) | Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen |
| b) | Arbeits- und Fördermittel einsetzen |
| c) | den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen |
| d) | Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen |
| 8 | Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8) | a) | Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen |
| b) | Güter entladen |
| c) | quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen |
| d) | Mängelbeseitigung veranlassen |
| e) | Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren |
| f) | Güter dem Bestimmungsort zuleiten |
| 9 | Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9) | a) | Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten |
| b) | Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern |
| c) | Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen |
| d) | Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen |
| e) | Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren |
| 10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10) | a) | Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten |
| b) | Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren |
| c) | Lade- und Transporthilfsmittel disponieren |
| d) | Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen |
| e) | Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken |
| f) | zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern |
| 11 | Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) 1*) | a) | Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen |
| b) | Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln |
| c) | Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen |
| d) | Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen |
| e) | Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden |
| f) | Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten |
| g) | bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken |