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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)
§ 5
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.
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