(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von
- 1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowie
- b)
der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg,
- 2.
Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die Hersteller gesendeten Standortdaten,
- 3.
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, zu
- a)
Konten,
- b)
Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und
- c)
Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu Zahlungsein- und -ausgängen,
- 4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu
- a)
Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern,
- b)
der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung,
- c)
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
- d)
zugeteilten Sendungsnummern,
- e)
Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowie
- f)
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden,
- 5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten sowie
- 6.
denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen Dienstes,
- b)
dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines digitalen Dienstes und
- c)
den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Diensten.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.