zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 16
Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular