Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV) § 17Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.