(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung nach § 15 erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und einer Wahlpflichtsprache, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht.
(2) Wer in einer Äquivalenzprüfung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann stattdessen auf Antrag Unterricht in einer zusätzlichen Sprache erhalten, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht. Diese Möglichkeit besteht auch für die Wahlpflichtsprache. Die Äquivalenzprüfung ersetzt den Leistungstest im Einführungslehrgang in der entsprechenden Sprache. Die Ableistung von Prüfungen in der Hauptsprache Englisch und der Wahlpflichtsprache im Schlusslehrgang bleibt hiervon unberührt.