Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV) § 21Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.