Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV) § 22Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.