(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 6.
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.