(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:
- 1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.