Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1 (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung - MaSanV) § 12Zusammenfassung des Sanierungsplans
Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte des Sanierungsplans zu beziehen.