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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1 (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung - MaSanV)
§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen

(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung.

Fußnote

(+++ § 17 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1
§ 17 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 +++)