Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1 (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung - MaSanV)
§ 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.