(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden
- 1.
an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- 2.
an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder
- 3.
an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.