Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
- 1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
- 2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.