(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
- 7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
Prüfen und Messen,
- 9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 10.
manuelles Spanen,
- 11.
maschinelles Spanen,
- 12.
Trennen und Umformen,
- 13.
Fügen,
- 14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
- 15.
Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,
- 16.
Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,
- 17.
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,
- 18.
Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,
- 19.
Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.