(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat eine Käsekomposition spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem verwendeten Käse und dem verwendeten Erzeugnis aus Käse zu bezeichnen.
(2) Sofern bei der Herstellung eines geriebenen Erzeugnisses aus Käse mehrere Käse verwendet werden, darf der Lebensmittelunternehmer anstelle der Bezeichnung „Käsekomposition“ die Kennzeichnung „geriebener Käse“ unter Angabe der verwendeten Käse in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ verwenden, wobei im Zusatz sämtliche verwendeten Käse anzugeben sind. Bei einem geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnis aus Käse gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ein Schmelzkäse, eine Schmelzkäsezubereitung oder eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur mit einer Käsestandardsorte gekennzeichnet werden, wenn das jeweilige Erzeugnis aus Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist, der für die Käsestandardsorte festgelegt ist. Abweichend von Satz 1 darf der Lebensmittelunternehmer bei Schmelzkäse, der aus einer Käsestandardsorte hergestellt wird, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 Prozent oder mehr festgelegt ist, mit der Käsestandardsorte auch dann kennzeichnen, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse um bis zu 2,5 Prozent geringer ist als bei der angegebenen Käsestandardsorte.
(4) Eine Käsezubereitung darf vom Lebensmittelunternehmer abweichend von § 39 Absatz 3 nur
- 1.
als Frischkäsezubereitung bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich Frischkäse verwendet worden ist, oder
- 2.
als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte verwendet worden ist.
(5) Wird bei einer Schmelzkäsezubereitung oder einer Käsezubereitung
- 1.
ein geschmackgebendes Lebensmittel verwendet, das zu einer charakteristischen Geschmackgebung führt, und
- 2.
eine Kennzeichnung nach § 39 Absatz 3 verwendet,
ist das geschmackgebende Lebensmittel vom Lebensmittelunternehmer in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung nach § 39 Absatz 3 anzugeben.