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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 54 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

(1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… % Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett erfolgt.
(3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne Zusatz weiteren Fetts hergestellt wurden, können abweichend von Absatz 1 mit der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.
(4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.