Entspricht ein Milchprodukt, das
- 1.
im Ausland hergestellt worden ist und
- 2.
im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 für die in dieser Verordnung geregelten Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.