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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte 2 (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
§ 62 Kennzeichnung

Entspricht ein Milchprodukt, das
1.
im Ausland hergestellt worden ist und
2.
im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 für die in dieser Verordnung geregelten Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.