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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise (Mineralölausgleichs-Verordnung)
§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.