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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes 1 (Mindeststeuerdurchführungsverordnung - MinStDV)
§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete

Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.