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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes 1 (Mindeststeuerdurchführungsverordnung - MinStDV)
§ 9
Anwendungsvorschriften
Diese Fassung der Verordnung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
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