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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz - MinStG)
§ 41 Qualifizierte Sanierungserträge

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Sanierungserträge einer Geschäftseinheit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind Erträge aus einem Schuldenerlass, wenn
1.
zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder nachdem ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde,
2.
die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig würde und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt oder
3.
kein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldung).
(3) Qualifizierte Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind im Fall des
1.
Absatzes 2 Nummer 1 sämtliche Sanierungserträge,
2.
Absatzes 2 Nummer 2 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungserträge im Zusammenhang mit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden können,
3.
Absatzes 2 Nummer 3 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch der kleinere der folgenden Beträge:
a)
Überschuldungsbetrag,
b)
Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattributen.