(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, nicht mehr aber für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2027 enden, ist die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 nach folgender Formel vorzunehmen:

Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 7 Absatz 14, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15 Prozent unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
(2) Der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 ermittelt sich wie folgt:

Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der effektive Steuersatz für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der effektive Steuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 null. Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen. Steuern aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sind bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen, soweit diese im Rahmen der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung nach der gleichen Maßgabe wie alle anderen erfassten Steuern anrechenbar sind.
(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.
(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
- 1.
Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.
- 2.
Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
- 3.
Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7 Absatz 21 zu verwenden.