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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 3
Betriebswahlvorstand
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.
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