Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG) § 4Bildung des Betriebswahlvorstands
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.