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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands

Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.