Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver (Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung) § 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).