(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
- 1.
einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.