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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung

(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.
(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.