Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV) § 57Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.