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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice * (Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - MobVerkKflAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.