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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 11.09
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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