Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere 
- a)
 die Gefährdung von Menschenleben,
- b)
 die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- c)
 die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und 
- d)
 jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.