Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
- a)
zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
- b)
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
- c)
beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
- d)
bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
- e)
bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
- f)
wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.