- 1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
- 2.
Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
- 3.
Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 4.
Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1 000 m haben.