Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
- a)
für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- b)
für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
- c)
für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,
- d)
für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.