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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)

1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
... nicht darstellbares Bild 17
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24
b)
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.