Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen: 
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. 
... nicht darstellbares Bild 39 
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30