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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
(Anlage 3: Bild 57)

Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.