Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) § 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
1.
Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.