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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 7.02 Liegeverbot

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
a)
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 58
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrrinne von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
i)
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
k)
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59)
l)
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
m)
in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1, E.5.2, E.5.3, E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14, E.5,15, E.6 und E.7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59 und 60)