Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) § 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.