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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1.
Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2.
Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3.
Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4.
Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.