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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten

1.
Außerhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen. Für eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muß die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen.Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.
2.
Bei der Anmeldung sind anzugeben:
a)
der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsführers,
b)
der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
c)
der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
d)
der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.
3.
Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird.