- II.
Bezeichnung der Fahrrinne
- 1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)
Farbe: rot
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
- 2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 2
Farbe: grün
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
- 3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 3
Farbe: rot-grün waagerecht gestreift
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
- 4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
... nicht darstellbares Bild 4
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
- III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
- A.
Feste Zeichen
- 1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 5
Farbe: rot
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
- 2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 6
Farbe: grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
- 3.
Spaltung
... nicht darstellbares Bild 7
Farbe: rot-grün
Form: Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
- 4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
- B.
Schwimmende Zeichen
- 1.
Rechte Seite
... nicht darstellbares Bild 8
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
- 2.
Linke Seite
... nicht darstellbares Bild 9
Farbe: grün-weiß gestreift
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
- C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
... nicht darstellbares Bild 10
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
- IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
- 1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
... nicht darstellbare Bilder 11 und 12
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
- 2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
... nicht darstellbare Bilder 13 und 14
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
- V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
- A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
- 1.
Gelbe Tonne mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
... nicht darstellbares Bild 15
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
- 2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
... nicht darstellbares Bild 16
- B.
Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
- 1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 17
- 2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
... nicht darstellbares Bild 18
- VI.
Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.
Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)