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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung

(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Erbringung der Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission sein muss. Die Aufsicht führende Person hat die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Aufsichtsniederschrift zu dokumentieren.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat durch die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(3) Die Prüfungskommission hat die Einzelbewertungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewertungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Bewertungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstimmung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durchgeführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
die Handwerkskammer hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
2.
den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
3.
während der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
4.
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Schreibzeitverlängerung auszugleichen;
5.
es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene Daten diesen, auch während der Bewertung, stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden können.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.