Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine abschließende Bewertung verständigen und
1.
weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,
2.
weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission unter Moderation des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung zu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende Bewertung festzulegen.
(2) Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithmetische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle kaufmännisch rundet.
(3) Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung wird durch arithmetische Mittelung der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprüfungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vorgibt. Das Ergebnis in Punkten wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten festgesetzt.