Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) § 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.